Hoc etiam praecipimus, ne in posterum a quolibet iuxta eosdem aquaeductus plantari qualescumque arbores possint, ne ex stirpibus labefactentur parietes aquaeductuum, quod antiquis etiam constitutionibus interdictum esse dignoscitur.
von martha.952 am 16.02.2019
Wir befehlen hiermit auch, dass künftig von niemandem in der Nähe derselben Wasserleitungen Bäume irgendeiner Art gepflanzt werden dürfen, damit nicht durch die Wurzeln die Mauern der Wasserleitungen geschwächt werden, was nach alten Verfügungen ebenfalls als verboten erkannt wird.
von georg864 am 19.03.2018
Wir verfügen hiermit, dass von nun an niemandem erlaubt ist, Bäume jeglicher Art neben diesen Aquädukten zu pflanzen, um zu verhindern, dass ihre Wurzeln die Aquädukt-Mauern beschädigen, was nachweislich auch von alten Gesetzen verboten war.