Praeterea scire eos oportet, per quorum praedia aquaeductus commeat, ut dextra laevaque de ipsis formis quindecim pedibus intermissis arbores habeant:
von anastasija.849 am 15.01.2015
Außerdem müssen diejenigen, durch deren Grundstücke die Wasserleitung verläuft, wissen, dass sie Bäume rechts und links der Kanäle selbst haben müssen, wobei zwischen ihnen ein Abstand von fünfzehn Fuß eingehalten werden muss.
von jeremy852 am 05.05.2016
Darüber hinaus müssen Grundbesitzer, deren Grundstücke von einem Wasserkanal durchquert werden, wissen, dass sie Bäume auf beiden Seiten des Wasserkanals in einem Abstand von fünfzehn Fuß halten müssen.