Possessores, per quorum fines formarum meatus transeunt, ab extraordinariis oneribus volumus esse immunes, ut eorum opera aquarum ductus sordibus oppleti mundentur, nec ad aliud superindictae rei onus isdem possessoribus attinendis, ne circa res alias occupati repurgium formarum facere non occurrant.
von lenardt956 am 17.11.2023
Wir wollen Grundbesitzer, deren Grundstücke von Wasserkanälen durchquert werden, von außerordentlichen Pflichten befreien, damit sie sich auf das Reinigen der Wasserwege konzentrieren können, wenn diese mit Ablagerungen verstopft sind. Diese Grundbesitzer sollten nicht mit zusätzlichen Verpflichtungen belastet werden, um sicherzustellen, dass sie nicht durch andere Aufgaben gehindert werden, die Wasserkanäle zu unterhalten.
von amelia.907 am 12.03.2015
Die Grundbesitzer, durch deren Grenzen die Durchgänge der Wasserkanäle führen, wünschen wir von außerordentlichen Lasten befreit zu sein, damit durch ihre Arbeit die mit Schmutz gefüllten Wasserkanäle gereinigt werden, und dieselben Grundbesitzer sollen nicht zu einer weiteren Belastung durch zusätzlich auferlegte Angelegenheiten herangezogen werden, damit sie, mit anderen Dingen beschäftigt, nicht verhindert werden, die Reinigung der Wasserkanäle durchzuführen.