Si nec ab his quidem indemnitas fuerit servata, tunc demum creatorem ac, si nec is quidem sufficiat, novissime participem muneris conveniri debere praeses non ignoret.
von lennart.906 am 23.11.2014
Der Gouverneur sollte sich bewusst sein, dass wenn diese Personen keine Entschädigung leisten, der Nominator verklagt werden sollte, und wenn dieser nicht ausreichend zahlen kann, schließlich der Amtskollege haftbar gemacht werden sollte.
von louisa8959 am 25.08.2022
Wenn weder von diesen tatsächlich die Schadloshaltung bewahrt worden ist, soll schließlich der Urheber und, wenn auch dieser nicht ausreicht, zuletzt der Amtsträger verklagt werden, dessen soll der Vorsteher nicht unwissend sein.