Si vero separatis portionibus ad munus nominati sunt, prius pro portione conveniantur qui administraverint, item fideiussores eorum:
von marina.k am 25.10.2013
Wenn Personen mit getrennten Aufgabenbereichen in ein Amt berufen worden sind, sollen zunächst diejenigen, die das Amt verwaltet haben, entsprechend ihrem Anteil in Anspruch genommen werden, zusammen mit ihren Bürgen:
von lucy.835 am 08.12.2020
Wenn sie tatsächlich mit getrennten Anteilen zu einem Amt ernannt worden sind, sollen zunächst entsprechend ihrem Anteil diejenigen verklagt werden, die verwaltet haben, ebenso deren Bürgen: