Hac tamen ratione servata, ut, si ad minus idoneum fuerit translata possessio, etiam auctores transscripti praedii teneantur obnoxii, sitque hoc in promptu, ut damnis fiscalibus primitus ab idoneis consulatur.
von jaron.9856 am 16.10.2018
Diese Regel sollte beibehalten werden: Wird eine Immobilie an eine finanziell weniger zuverlässige Person übertragen, haften auch die vorherigen Eigentümer der übertragenen Immobilie weiterhin, um sicherzustellen, dass Steuerausfälle zunächst von denjenigen beglichen werden können, die finanziell leistungsfähig sind.
von hans828 am 02.09.2019
Mit dieser Methode wird derart beibehalten, dass, wenn der Besitz an eine weniger geeignete Person übertragen worden ist, auch die vorherigen Eigentümer der übertragenen Liegenschaft haftbar gemacht werden, und dies soll zur Verfügung stehen, dass Steuerausfälle zunächst von geeigneten Personen ausgeglichen werden.