Hi, qui fundos naviculariae functioni adscriptos a naviculariis acceperunt quodlibet ad se titulo transeuntes, secundum agri opinionem, quae antiquitus habetur adscripta, naviculariam functionem suscipere cogantur neque eas condiciones sibi aestiment profuturas, quas venditor minus idoneus in se recipit impositas ementis arbitrio:
von nathalie.827 am 31.05.2015
Personen, die Grundstücke mit Schifffahrtsverpflichtungen erworben haben, unabhängig davon, wie sie diese von den Schiffern erhalten haben, müssen diese Schifffahrtspflichten gemäß der historischen Bewertung des Grundstücks erfüllen. Sie können keine Vorteile aus besonderen Bedingungen ziehen, die ein unzuverlässiger Verkäufer möglicherweise auf Verlangen des Käufers akzeptiert hat:
von lion.846 am 19.05.2016
Diejenigen, welche Ländereien, die dem Schifffahrtsdienst zugewiesen sind, von Schiffern erhalten haben, die auf sie durch welchen Titel auch immer übergehen, haben gemäß der Bewertung des Landes, das seit alters her als zugewiesen gilt, den Schifffahrtsdienst zu übernehmen, und sie sollen jene Bedingungen nicht als vorteilhaft für sich betrachten, die ein weniger geeigneter Verkäufer sich selbst durch das Urteil des Käufers auferlegt hat: