Si quid adversus rem publicam indefensam in ea specie, in qua neque defensores creati fuerint neque ut crearentur placuerit, statutum est, actionibus eius nihil est praeiudicatum.
von nael.z am 08.04.2020
Wurde eine Entscheidung gegen den Staat getroffen, wenn dieser unverteidigt war, in einer Situation, in der keine Verteidiger bestellt wurden und auch keine Vereinbarung zur Bestellung von Verteidigern getroffen wurde, so begründet dies keine Präzedenzwirkung für künftige Fälle.
von valentin933 am 11.12.2014
Wenn gegen die Res Publica in einem Fall, in dem weder Verteidiger ernannt wurden noch beschlossen wurde, dass sie ernannt werden sollten, etwas verfügt wurde, so ist nichts hinsichtlich ihrer Handlungen präjudiziert.