Iure provisum est fabricenses artibus propriis inservire, ut exhaustis laboribus immorentur cum subole professioni, cui nati sunt.
von andreas836 am 17.09.2020
Gesetzlich wurde verfügt, dass Handwerker in ihren eigenen Gewerben tätig sein sollen, so dass sie nach Beendigung ihrer Arbeiten mit ihren Nachkommen in dem Beruf verbleiben, für den sie geboren wurden.
von luke971 am 22.07.2018
Das Gesetz schreibt vor, dass Waffenhersteller ihrer eigenen Zunft treu bleiben müssen, sodass sie nach Beendigung ihrer Arbeit mit ihren Kindern in dem Beruf verbleiben, in den sie hineingeboren wurden.