Iure provisum est fabricenses artibus propriis inservire, ut exhaustis laboribus immorentur cum subole professioni, cui nati sunt.
von andreas836 am 17.09.2020
Gesetzlich wurde verfügt, dass Handwerker in ihren eigenen Gewerben tätig sein sollen, so dass sie nach Beendigung ihrer Arbeiten mit ihren Nachkommen in dem Beruf verbleiben, für den sie geboren wurden.