Aes quidem alienum pro portionibus, ex qua quisque defuncto heres extitit, praestare oportet, annonas autem is solvere debet, qui possessiones tenet et fructus percipit.
von eliana.a am 25.04.2019
Schulden für die Anteile, zu denen jede Person als Erbe des Verstorbenen geworden ist, müssen gezahlt werden, jedoch muss die Abgaben derjenige zahlen, der die Besitzungen hält und die Früchte empfängt.
von lukas979 am 30.08.2015
Die Schuld muss entsprechend den Anteilen beglichen werden, mit denen jede Person Erbe des Verstorbenen geworden ist, wobei die jährlichen Zahlungen von demjenigen zu leisten sind, der die Liegenschaft besitzt und deren Erträge erhält.