Sin autem aes alienum ex defuncti persona descendit, cum etiam apud veteres haec esse substantia intellegitur, quae post detractum aes alienum supersederit, habeat pater licentiam ex rebus hereditariis primum quidem mobilibus, sin autem non sufficiunt, et immobilibus sufficientem partem filii nomine venumdare, ut ilico reddatur aes alienum et non usurarum onere praegravetur.
von elina.t am 01.03.2020
Sollte jedoch Schulden aus der Person des Verstorbenen geerbt werden, da selbst in alten Zeiten das Vermögen als das verstanden wurde, was nach Abzug der Schulden übrig bleibt, sollte dem Vater die Erlaubnis erteilt werden, genug des Erbes zu verkaufen, zunächst aus dem beweglichen Vermögen und wenn dies nicht ausreicht, aus dem unbeweglichen Vermögen im Namen seines Sohnes, um die Schuld sofort zu begleichen und die Last der sich anhäufenden Zinsen zu vermeiden.
von yusuf.r am 20.02.2017
Wenn jedoch die Schuld von der Person des Verstorbenen abstammt, da selbst bei den Alten dies als der Bestand verstanden wird, der nach Abzug der Schuld verbleibt, soll der Vater die Erlaubnis haben, von den Erbschaftsgütern, zunächst von den beweglichen Sachen, und wenn diese nicht ausreichen, auch von den unbeweglichen Sachen einen hinreichenden Teil im Namen des Sohnes zu verkaufen, sodass die Schuld sofort zurückgezahlt und nicht durch die Last der Zinsen beschwert wird.