Ut igitur a principibus salubriter statutum est, ita salvis his, quae utiliter placuerunt, parentibus heredes eos exsistere minime oportere nulla legis sanctione statutum est.
von livia866 am 27.09.2024
Gleichwie von den Führenden seinerzeit heilsam verfügt wurde, so ist dennoch, unter Bewahrung dessen, was nützlich beschlossen wurde, durch keine Rechtsvorschrift festgelegt worden, dass sie als Erben ihrer Eltern in irgendeiner Weise als angemessen gelten sollten.
von yusef.827 am 27.05.2014
Während die Behörden nützliche Bestimmungen getroffen haben, wurde durch keine Rechtsnorm jemals festgelegt, dass sie nicht von ihren Eltern erben können, solange die bereits getroffenen nützlichen Verfügungen weiterhin in Kraft bleiben.