Nam praedia eorum, quae antequam demigrarent habuerint, si ab his distracta non essent, fisci rationibus vindicari iam pridem decretum est, nisi aliud speciali praecepto augusta maiestas decreverit.
von nicolas.952 am 29.09.2014
Für ihre Güter, die sie vor ihrer Auswanderung besessen hatten, soll, sofern diese nicht von ihnen veräußert worden waren, zur Abrechnung für die Staatskasse bereits vor langer Zeit verfügt worden sein, es sei denn, die Erhabene Majestät hätte durch besondere Anordnung etwas anderes verfügt.
von milo.a am 14.03.2014
Es wurde schon vor langer Zeit verfügt, dass ihre Besitztümer, die sie vor der Auswanderung besaßen, für den Fiskus beansprucht werden sollten, wenn sie diese nicht verkauft hatten, es sei denn, die kaiserliche Majestät hätte durch einen besonderen Erlass etwas anderes angeordnet.