Neminem susceptionis munere functum ad idem munus adstringi, nisi prius se vinculo sollicitudinis superioris absolverit.
von leano937 am 23.11.2015
Niemand, der eine Vormundschaftspflicht erfüllt hat, soll zu derselben Pflicht verpflichtet sein, es sei denn, er hat sich zuvor von der Verantwortung der vorherigen Pflicht befreit.
von ida.t am 07.02.2014
Niemand, der bereits als Vormund tätig war, kann erneut für dasselbe Amt verpflichtet werden, es sei denn, er wurde zuvor von seinen früheren Verpflichtungen entbunden.