Nam si solvere volens a suscipiente fuerit contemptus, testibus adhibitis contestationem debebit proponere, ut hoc probato et ipse securitatem debitam commissi nexu liberatus cum emolumentis accipiat et, qui suscipere neglexerit, eius ponderis quod debebatur in duplum fisci rationibus per vigorem officii praesidis inferre cogatur.
von lynn.u am 07.12.2018
Wenn jemand eine Schuld bezahlen möchte, der Gläubiger jedoch die Zahlung verweigert, sollte der Schuldner eine förmliche Erklärung vor Zeugen abgeben. Sobald dies nachgewiesen ist, erhält der Schuldner die Bestätigung, dass er von der Schuld und allen damit verbundenen Gebühren befreit ist, während der Gläubiger, der die Zahlung verweigert hat, durch das Gouverneursamt gezwungen wird, den doppelten Ursprungsbetrag an die Staatskasse zu zahlen.
von edda.827 am 27.06.2013
Denn wenn jemand, der willens ist zu zahlen, vom Empfänger zurückgewiesen wird, muss er mit Zeugen eine förmliche Erklärung vorlegen, sodass, wenn dies bewiesen ist, er selbst die gebührende Sicherheit erhält und vom Schuldband mit Gewinn befreit wird, und derjenige, der die Annahme vernachlässigt hat, kraft der Amtsgewalt des Gouverneurs zur Zahlung des doppelten Betrags an die Rechnungen des Fiskus gezwungen wird.