Emptorem igitur praediorum, de quibus libellum dedisti, apud suum iudicem conveni usurum defensionibus, si quae sibi competunt.
von jeremy.859 am 20.05.2014
Laden Sie daher den Käufer der Grundstücke, bezüglich derer Sie eine Eingabe gemacht haben, vor seinem zuständigen Richter vor, der Verteidigungen nutzen wird, sofern ihm solche zustehen.
von karoline.922 am 30.12.2017
Sie sollten den Käufer der Liegenschaften, über die Sie Beschwerde eingereicht haben, in seiner eigenen Gerichtsbarkeit verklagen, wo er alle ihm zur Verfügung stehenden Rechtsverteidigungen nutzen kann.