Nec ipsi, qui studiorum causa aliquo loci morantur, domicilium ibi habere creduntur, nisi decem annis transactis eo loci sedes sibi constituerunt, secundum epistulam divi hadriani, nec pater, qui propter filium studentem frequentius ad eum commeat.
von jona.h am 18.12.2014
Studenten, die sich an einem Ort zum Studium aufhalten, gelten nicht als Einwohner dieses Ortes, es sei denn, sie haben dort nach zehn Jahren ihren Wohnsitz begründet, wie in dem Brief des Kaisers Hadrian festgelegt ist. Das Gleiche gilt für Väter, die ihre studierenden Kinder häufig besuchen.
von rayan.858 am 27.05.2018
Weder diejenigen selbst, die um des Studiums willen an einem Ort verweilen, gelten als dort ansässig, es sei denn, sie haben nach Ablauf von zehn Jahren sich dort einen Wohnsitz begründet, gemäß dem Schreiben des Divus Hadrianus, noch der Vater, der wegen des studierenden Sohnes häufiger zu ihm kommt.