Eque diverso ut, si posteriores ad maiores praedicta sibi consanguinitate devinctos praefatis titulis suas conferant facultates, nullius accessione gravaminis huiusmodi liberalitas oneretur:
von raphael.922 am 15.06.2017
Und andererseits sollen, wenn Nachkommen ihren Verwandten älteren Geschlechts, mit denen sie durch die zuvor genannten Familienbande verbunden sind, ihr Vermögen übertragen, solche Schenkungen keiner zusätzlichen Belastung unterliegen:
von yannick.t am 07.04.2015
Und umgekehrt, falls spätere Nachkommen ihren Vorfahren, mit denen sie durch die zuvor genannte Blutsverwandtschaft verbunden sind, ihre Güter durch die vorgenannten Titel übertragen, soll eine solche Großzügigkeit nicht durch irgendeine zusätzliche Belastung beschwert werden: