Ii vero, qui honorario titulo illustrem dignitatem consecuti sunt, per substitutos periculo suarum facultatum curiae muneribus satisfacere non vetentur.
von elise.q am 02.10.2016
Diejenigen, welche eine ruhmreiche Würde durch einen Ehrentitel erlangt haben, dürfen durch Stellvertreter unter Risiko ihrer eigenen Mittel den Pflichten der Kurie Genüge leisten.
von marc903 am 30.01.2015
Personen, die den Rang der Illustren als Ehrenwürde erhalten haben, dürfen ihre Ratsaufgaben durch Stellvertreter erfüllen, während sie finanziell verantwortlich bleiben.