Quotienscumque se ex rescriptis nostris aliquid impetrasse contendent ii, quos obnoxios curiae vel origo fecerit vel latum inter partes iudicium designaverit, nullam prorsus spem curias declinandi ex colore sacrae iussionis accipiant.
von mila876 am 24.07.2016
Diejenigen, die dem Stadtrat durch Geburt oder gerichtliche Entscheidung verpflichtet sind, sollten nicht erwarten, dass unsere kaiserlichen Anordnungen ihnen irgendeinen Weg bieten werden, ihren Pflichten zu entgehen, auch wenn sie behaupten, eine besondere Erlaubnis durch unsere Dekrete erhalten zu haben.
von richard917 am 26.08.2013
Sooft diejenigen, die entweder durch ihre Herkunft der Kurie verpflichtet sind oder durch ein zwischen Parteien ergangenes Urteil bezeichnet wurden, behaupten, etwas aus unseren Verfügungen erlangt zu haben, sollen sie keinerlei Hoffnung haben, die Kurien durch den Vorwand eines heiligen Befehls zu umgehen.