Hi, qui fisco nostrae mansuetudinis obnoxii sunt, omissa frustratione teneantur, ut, quod suis nominibus debent, de suis facultatibus cogantur exsolvere, servatis, cum compleverint, adlegationibus propriis, si quas adversus quoscumque ex suis contractibus debitores competere sibi ex iure crediderint, ita ut adversus eos, quos sibi obnoxios adseverant, legibus et iudiciis experiendum esse cognoscant.
von muhamed858 am 17.11.2023
Diejenigen, die dem Schatz unserer Milde unterliegen, sollen, nachdem sie jede Verzögerung beiseite gelassen haben, verpflichtet sein, dergestalt, dass sie gezwungen werden, was sie kraft ihrer Namen schulden, aus ihren Mitteln zu bezahlen, wobei ihre eigenen Ansprüche gewahrt bleiben, sofern sie solche gegen irgendjemanden aus ihren Verträgen rechtmäßig zu haben glauben, so dass sie wissen sollen, dass sie gegen diejenigen, die sie als sich ihnen verpflichtet bezeichnen, auf Grundlage von Gesetzen und Gerichten vorgehen müssen.
von lillie.823 am 03.04.2019
Diejenigen, die unserem kaiserlichen Reichsschatz verpflichtet sind, müssen ohne Verzögerung zahlen. Sie sind verpflichtet, ihre registrierten Schulden aus eigenen Mitteln zu begleichen. Nach der Zahlung können sie ihr Recht behalten, Ansprüche gegen ihre eigenen Schuldner aus ihren Verträgen geltend zu machen, sollten jedoch verstehen, dass sie solche Ansprüche ausschließlich über die vorgesehenen rechtlichen Wege und Gerichte verfolgen müssen.