Qui si ultra annum protracti fuerint, iudices et officia absque ulla mora de proprio cogantur exsolvere militibus quod debetur, ipsis adversus obnoxios repetitione servata.
von aaliya.c am 14.08.2021
Wenn diese über ein Jahr hinaus verzögert worden sind, sind die Richter und Beamten ohne jede Verzögerung verpflichtet, aus eigenen Mitteln den Soldaten das Geschuldete zu zahlen, wobei ihnen das Recht des Rückgriffs gegen die Haftbaren vorbehalten bleibt.
von timo.o am 22.03.2015
Falls diese Verzögerungen sich über ein Jahr hinziehen, müssen die Richter und Beamten den Soldaten unverzüglich das geschuldete Geld aus eigenen Mitteln zahlen, wobei ihnen das Recht vorbehalten bleibt, diese Beträge von den Verantwortlichen zurückzufordern.