Qui si ultra annum protracti fuerint, iudices et officia absque ulla mora de proprio cogantur exsolvere militibus quod debetur, ipsis adversus obnoxios repetitione servata.
von timo.o am 22.03.2015
Falls diese Verzögerungen sich über ein Jahr hinziehen, müssen die Richter und Beamten den Soldaten unverzüglich das geschuldete Geld aus eigenen Mitteln zahlen, wobei ihnen das Recht vorbehalten bleibt, diese Beträge von den Verantwortlichen zurückzufordern.