Ut perceptis congruis emolumentis opinatores impleto anno ad proprios numeros valeant remeare.
von lorena.d am 29.08.2014
Derart, dass nach Erhalt angemessener Zahlungen die Bewerter, das Jahr abgeschlossen, zu ihren ursprünglichen Einheiten zurückkehren können.
von lewin852 am 30.08.2013
Damit die Gutachter nach Ablauf ihres Dienstjahres und Erhalt der angemessenen Vergütung in ihre ursprünglichen Dienststellen zurückkehren können.