Ad inferiorem curialium relevandas fortunas et impressionem potentium itidem curialium cohibendam placuit, ut descriptiones, si quae per singulos ordines cogentibus diversis negotiis agitantur, non sumant ante principium, quam apud acta provinciarum rectoribus intimentur et ex eorum fuerint receptae sententiis.
von domenik86 am 02.08.2019
Zur Erleichterung der Lage der untergeordneten Kuriales und zur Eindämmung des Einflusses mächtiger Kuriales gleichermaßen wurde beschlossen, dass Beschreibungen, die durch einzelne Anordnungen unter Zwang verschiedener Angelegenheiten durchgeführt werden, ihren Beginn nicht vor der Mitteilung bei den Akten an die Provinzgouverneure nehmen und deren Urteile nicht erhalten haben.
von ole96 am 22.04.2021
Um die finanziellen Interessen der rangniedrigeren Stadträte zu schützen und Druck durch ihre einflussreicheren Kollegen zu verhindern, wurde beschlossen, dass etwaige Bewertungen, die innerhalb der verschiedenen Ränge aufgrund dringender Angelegenheiten durchgeführt werden, erst beginnen dürfen, nachdem sie den Provinzgouverneuren offiziell vorgelegt und von deren Entscheidung genehmigt worden sind.