Nam si quis vicarius aut rector provinciae aliquid iam cuiquam crediderit remittendum, quod aliis remiserit, de propriis dare facultatibus compelletur.
von joel.861 am 24.08.2014
Wenn ein Provinzabgeordneter oder Gouverneur jemandem einen Zahlungserlass gewährt, wird er gezwungen sein, aus eigener Tasche den Betrag zu zahlen, den er anderen erlassen hat.
von marvin.b am 12.10.2024
Denn wenn ein Stellvertreter oder Provinzverwalter etwas als für jemanden erlassbar angesehen hat, wird er gezwungen sein, das, was er anderen erlassen hat, aus eigenen Mitteln zu zahlen.