Iustas etiam et quae locum habent fisci actiones praecipimus concremari ob hoc solum, quod suis temporibus prolatae non sunt.
von leonardo.x am 10.01.2015
Wir befehlen, selbst gerechte Handlungen und solche Handlungen des Fiskus zu verbrennen, und zwar einzig und allein deshalb, weil sie nicht zu ihren vorgesehenen Zeiten vorgebracht wurden.
von felicitas.d am 18.06.2020
Wir verfügen, dass selbst rechtmäßige Forderungen des Fiskus allein deshalb vernichtet werden sollen, weil sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen eingereicht wurden.