Si vero commentariensis necessitate aliqua procul ab officio egerit, adiutorem eius pari iubemus invigilare cura et eadem statuimus legis severitate constringi.
von milena.967 am 05.06.2019
Wenn der Gefängnisverwalter aus irgendeinem Grund von seinem Posten abwesend sein muss, befehlen wir, dass sein Stellvertreter das gleiche Maß an Wachsamkeit wahrt, und wir fordern, dass er denselben strengen rechtlichen Vorschriften unterliegt.
von ahmed.m am 26.06.2024
Wenn der Schreiber tatsächlich aus irgendeiner Notwendigkeit von seinem Amt abgewichen sein sollte, befehlen wir seinem Gehilfen, mit gleicher Sorgfalt zu wachen, und wir verfügen, dass er mit der gleichen Strenge des Gesetzes gebunden sei.