Iubemus autem, ut intra tricesimum diem semper commentariensis ingesserit numerum personarum, varietatem delictorum, clausorum ordinem aetatemque vinctorum.
von hendrik.879 am 24.03.2022
Hiermit verfügen wir, dass der Gefängnisschreiber stets innerhalb von dreißig Tagen einen Bericht zu erstellen hat, der die Anzahl der Insassen, die Arten der begangenen Straftaten, den sozialen Status der Gefangenen sowie deren Alter umfasst.
von noemie914 am 11.09.2024
Wir befehlen, dass der Schriftführer stets innerhalb von dreißig Tagen die Anzahl der Personen, die Vielfalt der Vergehen, den Stand der Inhaftierten sowie das Alter der Gefangenen erfasst haben soll.