Ad commentariensem receptarum personarum custodia observatioque pertineat, nec putet hominem abiectum atque vilem obiciendum esse iudici, si reus modo aliquo fuerit elapsus.
von enno.87 am 14.03.2017
Dem Gefängnisverwalter obliegt die Verwahrung und Beobachtung der in Gewahrsam genommenen Personen, und er soll nicht annehmen, dass er, ein wertloser und gemeiner Mensch, dem Richter zur Verantwortung gezogen wird, sollte ein Angeklagter auf irgendeine Weise entkommen sein.