Ab administratione fugiat neque tutor esse desinat omniaque minoris dispendia suis ipse damnis praestet.
von anastasija.923 am 30.10.2016
Selbst wenn ein Vormund versucht, seinen Verwaltungspflichten auszuweichen, bleibt er Vormund und muss persönlich Verluste, die dem Minderjährigen entstehen, aus eigenen Mitteln ausgleichen.
von emile.869 am 13.02.2014
Von der Verwaltung soll der Vormund fliehen, doch soll er nicht aufhören, Vormund zu sein, und alle Ausgaben des Minderjährigen soll er mit seinen eigenen Verlusten selbst zu verantworten haben.