Ita tamen, ut gesta per filium, cuius consilia legitima aetas firmaverat, rata sint eodem in potestate patria redeunte, ne eorum rescissio efficiat, quod est maxime absurdum, eodem tempore nec in patris nec in sua quemquam fuisse potestate.
von hendrik.g am 29.06.2019
Derart jedoch, dass die durch den Sohn vorgenommenen Rechtshandlungen, deren Entscheidungen das gesetzliche Alter bestätigt hatte, gültig bleiben, wenn derselbe wieder in die väterliche Gewalt zurückkehrt, damit deren Aufhebung nicht das bewirke, was höchst absurd wäre: dass jemand zur gleichen Zeit weder in der väterlichen Gewalt noch in seiner eigenen Gewalt war.
von viktoria.s am 18.05.2019
Jedoch sollen die Handlungen, die ein Sohn während seiner Volljährigkeit vorgenommen hat, auch dann gültig bleiben, wenn er wieder unter die väterliche Gewalt zurückkehrt, um die absurde Situation zu vermeiden, dass deren Aufhebung bedeuten würde, dass er zur gleichen Zeit weder unter väterlicher Autorität noch rechtlich unabhängig gewesen wäre.