Eique qui deducendus erit ad disponendas res suas componendosque maestos penates spatium coram loci iudice aut etiam magistratibus sufficientium dierum, non minus tamen triginta tribuatur, nulla remanente apud eum qui ad exhibendum missus est copia nundinandi.
von casper.902 am 23.02.2015
Die Person, die zwangsgeräumt werden soll, muss eine Frist von mindestens dreißig Tagen erhalten, wie von einem örtlichen Richter oder Magistrat genehmigt, um ihre Angelegenheiten zu regeln und ihren betrübten Haushalt zu ordnen, wobei dem Beamten, der mit der Zwangsräumung beauftragt ist, untersagt wird, geschäftliche Transaktionen mit ihr durchzuführen.
von zeynep.944 am 30.04.2018
Und demjenigen, der wegzuführen ist, wird zur Regelung seiner Angelegenheiten und zur Ordnung seiner traurigen Haushaltsumstände eine Frist von ausreichenden Tagen vor einem örtlichen Richter oder sogar Magistraten gewährt, nicht weniger jedoch als dreißig Tage, wobei ihm, der zur Vorführung geschickt wurde, keinerlei Handelsmöglichkeit verbleibt.