Ex longinquo si quis est acciendus, non prius insimulanti accommodetur adsensus, quam sollemni lege se vinxerit.
von fynia.z am 11.11.2017
Wenn jemand aus der Ferne herbeigerufen werden muss, glaube nicht den Anschuldigungen, bevor die Person sich nicht rechtlich förmlich verpflichtet hat.
von markus.908 am 25.02.2024
Wenn jemand von fern her vorgeladen werden soll, soll dem Ankläger nicht eher Glauben geschenkt werden, als bis er sich durch feierlichen Rechtsakt selbst gebunden hat.