Dos etiam, non quae aliquotiens inaniter dotalium instrumentorum tenore conscribitur, sed quam se corporaliter tradidisse docuerit, repraesentetur.
von amelia.g am 02.08.2020
Die Mitgift soll auch vorgelegt werden, und zwar nicht diejenige, die mitunter wirkungslos in den Inhalten der Mitgiftdokumente niedergeschrieben wird, sondern diejenige, von der nachgewiesen werden kann, dass sie tatsächlich physisch übergeben wurde.