Si quis posthac stilum, quod absit, proscriptionis exceperit, uxor res proprias ex quocumque titulo sibi quaesitas veluti manu iniecta mox vindicet aut certe quoquo modo occupatas statim recipiat.
von klara.926 am 25.03.2014
Falls jemand in Zukunft der Ächtung verfallen sollte (was der Himmel verhüte), kann seine Ehefrau unverzüglich ihr persönliches Eigentum beanspruchen, unabhängig davon, wie es erworben wurde, als ob es durch unmittelbare Beschlagnahme geschehen wäre, oder es sofort auf welche Weise auch immer zurückfordern, falls es in Besitz genommen wurde.
von kristof.w am 14.01.2016
Sollte jemals jemand den Griffel der Ächtung erhalten, was nicht geschehen möge, so soll die Ehefrau unverzüglich ihr eigenes, aus welchem Rechtstitel auch immer erworbenes Vermögen beanspruchen, als hätte sie die Hand darauf gelegt, oder sie soll es auf jeden Fall sofort zurückfordern, wie es auch besetzt sein mag.