Nam si quid post factam a praedicto officio investigationem rationalis rei privatae, cui inquisitio secunda mandata est, amplius fortassis invenenerit, officium fraudulentum ea condemnatione ferietur, ut aliud tantum quantum fuerat subtractum ex propriis facultatibus inferat.
von samuel.968 am 20.12.2019
Denn falls der Finanzbeamte der Privatvermögensverwaltung, dem die zweite Untersuchung übertragen wurde, nach der durch das vorgenannte Amt durchgeführten Untersuchung möglicherweise noch etwas mehr feststellt, wird das betrügerische Amt mit einer solchen Verurteilung belegt, dass es aus eigenen Mitteln einen Betrag in gleicher Höhe wie der unterschlagene Betrag zahlen muss.
von juna.i am 16.02.2017
Sollte der Vermögensverwalter der Privatvermögenswerte, der für die zweite Untersuchung verantwortlich ist, nach der Untersuchung durch das zuvor genannte Amt noch zusätzliche Informationen finden, wird das betrügerische Amt mit einer Zahlung in Höhe des verheimlichten Betrags aus eigenen Mitteln bestraft.