Nulli iudicum liceat, exceptis his, qui in summa administrationis sunt positi potestate, proscriptionis tempestate totius substantiae aliquem percellere, nisi ad nostras aures hoc ipsum referatur.
von alia868 am 05.07.2022
Es soll keinem der Richter erlaubt sein, mit Ausnahme derjenigen, die in der höchsten Verwaltungsmacht stehen, jemanden mit dem Sturm der Ächtung seiner gesamten Habe zu vernichten, es sei denn, diese Angelegenheit werde unseren Ohren vorgetragen.
von morice821 am 08.07.2016
Keinem Richter ist es erlaubt, jemandes gesamtes Vermögen zu beschlagnahmen, es sei denn, diejenigen, die die höchsten Verwaltungspositionen innehaben, ohne dass die Angelegenheit unserer Aufmerksamkeit unterbreitet wird.