Nulli iudicum, qui provincias regunt, in civitatibus, in quibus sacra palatia vel praetoria sunt, liceat relictis his privatorum sibi domus ad habitandum veluti praetoria vindicare, sed sacratissima modis omnibus inhabitare palatia seu praetoria, ut hac necessitate compellantur eorum reparationi providere.
von helen.827 am 15.06.2017
Keinem der Richter, die Provinzen regieren, in den Städten, in denen heilige Paläste oder Amtsgebäude vorhanden sind, darf es erlaubt sein, nach Verlassen dieser, Häuser von Privatpersonen für sich als Wohnstätte in Anspruch zu nehmen, sondern sie müssen die heiligsten Paläste oder Amtsgebäude in jeder Hinsicht bewohnen, so dass sie durch diese Notwendigkeit gezwungen werden, deren Instandhaltung sicherzustellen.
von isabella.w am 06.01.2024
Richtern, die Provinzen verwalten, ist es in Städten mit Regierungspalästen oder offiziellen Amtssitzen nicht erlaubt, diese Gebäude zu verlassen und private Häuser als ihre Wohnstätten zu beanspruchen. Stattdessen müssen sie in diesen Amtsgebäuden wohnen, damit sie gezwungen sind, diese in gutem Zustand zu erhalten.