Ubi autem et palatium est et praetorium, palatium quidem habitationi praesidis, praetorium autem suscipiendis conservandisque speciebus publicis horreorum vice vel aliae necessariae rei deputetur.
von lewi9861 am 22.08.2019
Wo sodann sowohl ein Palast als auch ein Amtsgebäude vorhanden sind, soll der Palast fürwahr zur Unterkunft des Statthalters und das Amtsgebäude zur Aufnahme und Aufbewahrung öffentlicher Vorräte anstelle von Lagerhäusern oder anderer notwendiger Dinge bestimmt werden.
von richard.834 am 19.07.2018
Wenn sowohl ein Palast als auch ein Regierungsgebäude vorhanden sind, sollte der Palast als Residenz des Gouverneurs bestimmt werden, während das Regierungsgebäude als Lagerraum für öffentliche Vorräte dienen soll, ähnlich wie ein Kornspeicher oder für andere notwendige Zwecke.