Si operis publici temporalis poenae sententia praefinitus necdum excessit dies, hunc expectari convenit, cum non remitti poenam facile publice intersit, ne ad maleficia temere quisquam prosiliat.
von joris.v am 30.01.2023
Wenn die festgelegte Frist einer temporären Verurteilung zu öffentlichen Arbeiten noch nicht abgelaufen ist, ist es angemessen zu warten, bis diese Zeit verstrichen ist, da es nicht im öffentlichen Interesse liegt, Strafen leichtfertig zu erlassen, da dies Menschen ermutigen könnte, Straftaten leichtfertig zu begehen.
von noemi867 am 18.07.2023
Wenn der für öffentliche Arbeit als zeitlich begrenzte Strafe vorbestimmte Tag noch nicht verstrichen ist, gebührt es sich, diesen abzuwarten, da es nicht leichtfertig im öffentlichen Interesse liegt, die Strafe zu erlassen, damit nicht jemand vorschnell zu Straftaten vorstürze.