Quando autem reus nihil tale passus est, postquam fuerit officii custodiae traditus, intra dies triginta accusatori petenti, etiam invito reo, dari permittitur.
von lynn877 am 04.12.2021
Wenn jedoch der Beklagte nichts Derartiges erlitten hat, nachdem er in amtlichen Gewahrsam gebracht wurde, kann der Antrag des Anklägers innerhalb von dreißig Tagen gewährt werden, selbst gegen den Willen des Beklagten.
von ayleen844 am 25.01.2023
Wenn jedoch der Beklagte nichts Derartiges erlitten hat, nachdem er der Obhut der Behörde übergeben wurde, ist es innerhalb von dreißig Tagen auf Verlangen des Anklägers, selbst gegen den Willen des Beklagten, erlaubt, ihn zu übergeben.