Oportet autem iudices nec in his criminibus, quae publicorum iudiciorum sunt, in investigatione veritatis a tormentis initium sumere, sed argumentis primum verisimilibus probabilibusque uti.
von jayden.k am 09.01.2014
In Fällen öffentlicher Strafverfahren sollten Richter ihre Suche nach der Wahrheit nicht mit Folter beginnen, sondern zunächst auf wahrscheinlichen und glaubwürdigen Beweisen aufbauen.
von nour.p am 14.03.2015
Es geziemt sich, dass Richter bei diesen Verbrechen, die öffentliche Gerichtsverfahren betreffen, bei der Wahrheitsermittlung nicht mit Folter beginnen sollten, sondern zunächst wahrscheinliche und plausible Argumente verwenden.