Criminalis vero programmatis tenor hanc tantum ferat de iure censuram, ut inter reos adnotati non iam patrimonium debeat transferre, sed famae existimationem laedere.
von kay.o am 23.06.2024
Die Wirkung einer Strafanklage sollte gesetzlich nur zur Schädigung der Reputation führen und nicht die Übertragung von Vermögen des Beschuldigten erfordern.
von maxim979 am 08.03.2019
Der Inhalt des Strafbescheids soll nur nach Recht dieses Urteil tragen, dass derjenige, der unter den Beschuldigten vermerkt ist, sein Vermögen nicht übertragen darf, sondern die Schätzung seiner Reputation beschädigen soll.