Sed et si argumentis evidentibus et probatione dilucida innocentiam suam purgare suffecerit, nihilo minus facultates eius penes fiscum remaneant.
von jadon.u am 26.07.2013
Selbst wenn er seine Unschuld durch offensichtliche Argumente und klare Beweise wird haben darlegen können, sollen dessen Vermögenswerte gleichwohl im Besitz des Fiskus verbleiben.
von sara931 am 19.11.2023
Selbst wenn jemand seine Unschuld durch eindeutige Argumente und überzeugende Beweise nachweisen kann, verbleiben seine Vermögenswerte gleichwohl im Besitz der Staatskasse.