Qua iuris definitione non ambigitur etiam falsi crimen, de quo civiliter iam actum est, criminaliter esse repetendum.
von alia.e am 03.10.2020
Nach welcher Rechtsdefinition es nicht zweifelhaft ist, dass selbst das Verbrechen des Falschzeugnisses, bezüglich dessen bereits zivilrechtlich vorgegangen wurde, strafrechtlich erneut verfolgt werden kann.
von emile968 am 07.12.2015
Nach diesem Rechtsgrundsatz bestehen keine Zweifel, dass ein Fall der Urkundenfälschung auch nach bereits durchgeführten zivilrechtlichen Verfahren strafrechtlich verfolgt werden kann.