Et cum libertus se dicit ingenuum, tam de operis civiliter quam etiam lege viselli criminaliter poterit perurgueri.
von annalena832 am 17.05.2019
Wenn ein Freigelassener sich als freigeboren erklärt, kann er sowohl zivilrechtlich wegen seiner Verpflichtungen als auch strafrechtlich nach dem Lex-Viselli-Gesetz zur Rechenschaft gezogen werden.
von andreas.u am 04.09.2017
Wenn ein Freigelassener fälschlicherweise behauptet, als Freier geboren zu sein, kann er sowohl zivilrechtlich hinsichtlich seiner Pflichten als auch strafrechtlich nach dem Visellius-Gesetz verfolgt werden.