Qui autem libertinus se dicit ingenuum, tam de operis civiliter quam etiam lege visellia criminaliter poterit perurgueri:
von lilia967 am 06.10.2014
Ein Freigelassener, der sich als geborener Freier ausgibt, kann sowohl zivilrechtlich hinsichtlich seiner Dienstleistungen als auch strafrechtlich nach dem Lex Visellia-Gesetz verfolgt werden.
von emely.934 am 04.11.2014
Wenn ein Freigelassener fälschlicherweise behauptet, freigeboren zu sein, kann er swoohl in einem Zivilprozess hinsichtlich der Dienstleistungen als auch strafrechtlich nach dem Visellischen Gesetz verfolgt werden.