Absentem capitali crimine accusari non posse, sed requirendum tantummodo adnotari solere, si desit, vetus ius est.
von yusef.u am 13.12.2018
Eine abwesende Person kann bei einem Kapitalverbrechen nicht angeklagt werden, sondern soll nur gesucht und vermerkt werden, wenn sie abwesend ist, ist altes Rechtsgesetz.
von emilio.858 am 02.08.2014
Es ist ein alter Rechtsgrundsatz, dass eine Person nicht in ihrer Abwesenheit wegen eines Kapitalverbrechens angeklagt werden kann, sondern es ist üblich, sie nur als zur Fahndung ausgeschrieben zu vermerken, wenn sie nicht anwesend ist.