Namque hoc casu praeter principalem reum mandatorem quoque ex sua persona conveniri posse ignotum non est.
von nika.m am 30.03.2021
In diesem Fall ist es nicht unbekannt, dass neben dem Hauptbeklagten auch der Auftraggeber persönlich in Anspruch genommen werden kann.
von lijas.q am 22.12.2018
In diesem Fall ist es bekannt, dass nicht nur der Hauptbeklagte, sondern auch derjenige, der den Auftrag erteilt hat, persönlich in Anspruch genommen werden kann.