Nec exemplum precum editionis aliter per errorem scriptum, cum non nisi dolo falsum committentes crimini subiugentur, cognitionem dati iudicis moratur.
von lou.d am 21.01.2024
Weder hindert ein Beispiel einer Publikationseingabe, die durch Irrtum anders geschrieben wurde, da nur diejenigen, die Falsches mit Arglist begehen, einer Straftat unterliegen, die Erkenntnisgewinnung des beauftragten Richters.
von filip.p am 30.09.2017
Eine Kopie einer Petition mit versehentlichen Schreibfehlern verzögert die Prüfung des Richters nicht, da nur diejenigen, die mit betrügerischer Absicht Fälschung begehen, strafrechtlich verfolgt werden können.